Statuten der Klassenorganisation der 20m2-Rennjollen

 

§1 Vorspruch

Die Klassenorganisation der 20m² Rennjollensegler ist eine Vereinigung, welche sich für den Erhalt und Fortbestand des Segelns mit Z-Jollen verpflichtet fühlt.

§2 Einleitung

Die Klassenorganisation hat den hauptsächlichen Zweck, die Regattatätigkeit zu fördern. Dazu sollen einheitliche, vom ÖSV anerkannte, Vermessungsbestimmungen für alle Segler geschaffen werden. Weiters soll durch den Zusammenschluß der Z-Segler die seglerische Aktivität im Gesamten befürwortet, und jungen Seglern wie Interessierten der Weg zur Z-Jolle bereitet werden.

Die Organisation ist gemeinnützig, ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Weiters ist es Zweck der Klassenorganisation, in der Jahreshauptversammlung, Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung für die Klasse zu treffen, sowie Mitteilungen an die Mitglieder herauszugeben.

Die Klassenorganisation vertritt die Belange der Mitglieder nach außen hin.

§3 Mittel und Mitgliedsbeiträge

Die zur Erreichung des Organisationszwecks notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Sonstige Zuwendungen wie Spenden, Subventionen etc.

Diese Mittel sowie allfällige Gewinne aus Organisationstätigkeiten dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr bis zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung zu bezahlen.

§4 Mitglieder

1. Die Mitglieder der Organisation gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Eigner eines Bootes der 20m² - Rennklasse sind.

Minderjährige können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

3. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die nicht Eigner eines Bootes der 20m² - Rennklasse sind, jedoch die Organisationstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern wollen.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden.

5. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Meisterschafts- und Schwerpunktregatten der Klasse teilzunehmen und haben Anspruch auf die Mitteilungen der Klassenorganisation. Ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.

6. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe bis zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung für das laufende Kalenderjahr verpflichtet.
Mitglieder, die mit fälligen Beiträgen an die Organisation im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung und sind an Staats- und Klassenmeisterschaften nicht teilnahmeberechtigt.

§5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluß.

2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Organisationsjahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen Zahlungen an die Klassenorganisation im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der fälligen Zahlungen oder Beiträge bleibt hievon unberührt.

4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus der Organisation kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten oder wegen unehrenhaften oder unsportlichen Verhaltens verfügt werden.
Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§6 Organisationsgremien

Die Organe der Organisation sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.

§7 Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich am Ort und zum Termin der Klassenmeisterschaft mit folgenden Tagesordnungspunkten statt:

1. Verlesung und Genehmigung des Protokolles der letzten VV.
2. Berichte und Entlastung der Amtswalter
3. Neuwahl der Amtswalter
4. Vermessungsbestimmungen
5. Yardstick - Regelung
6. Regattatermine und Berichte der Reviervertreter
7. Mitgliedsbeiträge
8. Allfälliges

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf  Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.

3. Sowohl zu einer ordentlichen wie auch zu einer außerordentlichen Generalversammlung ist an alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich eine Einladung abzufertigen. Die Einladung zur Generalversammlung hat eine Tagesordnung zu enthalten. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Präsidenten.

4. Anträge an eine Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soferne in diesen Statuten kein anderes Stimmenverhältnis vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sich jedoch nur die Ordentlichen und Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist  zulässig, jedoch kann ein Mitglied außer der eigenen Stimme nicht mehr als eine weitere Stimme vertreten.
Boote im Eigentum eines Verbandsvereines werden durch den jeweiligen Delegierten des Verbandsvereines vertreten.

7. Die Generalversammlung ist bei Anwesendheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, wobei sie dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

8. Der ordentlichen Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlußfassung über den Voranschlag
c) Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
g) Beschlußfassung über Statutenänderungen, Geschäftsordnung und freiwillige Auflösung der Organisation mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
i) Außerordentlichen Generalversammlungen ist die Beratung und Beschlußfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte vorbehalten.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
 1 Präsident
 1 Schriftführer
 1 Kassier
 1 - 6 Beiräte (Reviersekretäre und Vertreter im ÖSV)

2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu ernennen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mirglieder eingeladen wurden und mindestens  die Hälfte von ihnen anwesend sind.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jeder Zeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Ernennung eines Nachfolgers wirksam.

7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Ihm obliegt die Leitung der Organisation und kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organisationsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
§9 Amtswalter

1. Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organisationsgremium.

2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Organisationsgeschäfte zu unterstützen; ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie des Schriftverkehrs.

3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Organisation verantwortlich.

4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Organisation insbesondere die Organisation verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und dem Schriftührer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

§10 Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.

Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§11 Schiedsgericht

In allen aus dem Organisationsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Organisationsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesendheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig;  jedoch steht eine allfällige Anrufung der ordentlichen Gericht offen.

§12 Auflösung der Organisation

Die freiwillige Auflösung der Organisation kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Beschließt eine Generalversammlung die Auflösung der Organisation oder wird die Organisation behördlich aufgelöst, wird nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen einem wohltätigen Zweck gespendet.

Den Vereinsmitgliedern stehen keine Zuwendungen aus dem Vermögen der Klassenorganisation zu.

§13 Abänderung der Statuten

Eine Abänderung dieser Statuten kann nur von einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§14 Durchführungsbestimmungen und Ergänzungen

Durchführungsbestimmungen oder Ergänzungen zu dieser Satzung können von einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.